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# Art 8 EKEK — Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 10 handeln die nationalen Regulierungsbehörden — auch bei der Ausarbeitung interner Verfahren und der Personalverwaltung — unabhängig und objektiv, arbeiten entsprechend dem Unionsrecht in transparenter und verantwortungsvoller Weise und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach nationalem Recht zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 31 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden berichten jährlich unter anderem über den Stand des Marktes der elektronischen Kommunikation, ihre Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und wie diese Ressourcen zugewiesen werden sowie ihre zukünftigen Pläne. Diese Berichte werden veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 8 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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