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# Art 70 EKEK — Nichtdiskriminierungsverpflichtungen

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 68 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.

(2) Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden können dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: Art 70 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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