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# Art 65 EKEK — Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Kommission oder mindestens zwei betroffene nationale Regulierungsbehörden einen begründeten Antrag zusammen mit ergänzenden Unterlagen einreichen, führt das GEREK eine Analyse eines potenziellen länderübergreifenden Marktes durch. Nach Anhörung der Interessenträger und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Analyse des GEREK kann die Kommission nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien gemäß Artikel 64 weitest möglich Rechnung trägt.

(2) Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitest möglicher Berücksichtigung der SMP-Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33.

Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

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Zitiervorschlag: Art 65 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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