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# Art 64 EKEK — Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste definiert, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle drei Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 erfüllt sind.

Die Kommission überprüft diese Empfehlung bis zum 21. Dezember 2020 und danach regelmäßig.

(2) Nach Konsultation des GEREK veröffentlicht die Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (im Folgenden „SMP-Leitlinien“), die mit den einschlägigen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen. Die SMP-Leitlinien müssen für die nationalen Regulierungsbehörden eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der beträchtlichen Marktmacht auf den spezifischen Kontext der Vorabregulierung der Märkte für elektronische Kommunikation — wobei die drei in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind — enthalten.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Berücksichtigung unter anderem der Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung tragen. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls auch die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten geografischen Erhebung. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden sie die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

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Zitiervorschlag: Art 64 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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