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# Art 59 EKEK — Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.

(2) Unbeschadet des Artikels 114 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Unternehmer verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Maßnahmen, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I festgelegt sind.

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Zitiervorschlag: Art 59 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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