nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 24 EKEK — Anhörung interessierter Kreise

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies angemessen ist, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und vor allem von Verbrauchern sowie von Endnutzern mit Behinderungen, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen — einschließlich des gleichwertigen Zugangs und der gleichwertigen Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen — berücksichtigen, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden einen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

(2) Die Betroffenen können unter Leitung der zuständigen Behörden, die sich gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden abstimmen, Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.

(3) Unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 103 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

---

Zitiervorschlag: Art 24 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EKEK/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
