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# Art 122 EKEK — Überprüfungsverfahren

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Bei diesen Überprüfungen werden insbesondere die Auswirkungen des Artikels 61 Absatz 3 sowie der Artikel 76, 78 und 79 auf den Markt und die Antwort auf die Frage bewertet, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Richtlinie ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfeindliche oligopolistische Marktstrukturen anzugehen und sicherzustellen, dass der Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.

Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

(2) Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen.

Diese Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Endnutzer vorherrschend verwendeten Technologien. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.

(3) Das GEREK veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre eine Stellungnahme zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

Die Kommission kann unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung des Teils I Titel II Kapitel II und des Anhangs I veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen unterbreiten, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anzugehen.

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Zitiervorschlag: Art 122 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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