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# Art 119 EKEK — Informationsaustausch

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.

(2) Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.

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Zitiervorschlag: Art 119 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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