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# Art 11 EKEK — Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

EKEK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

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Zitiervorschlag: Art 11 EKEK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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