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§ 11 EJG 2019 — Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen

Eurojust-Gesetz

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.04.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,

1.
inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
2.
welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023).