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§ 8 EIGV — Nebenbestimmungen

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.