nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 EIGV — Aufgaben der benannten Stellen

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Benannte Stellen

- 1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,

- 2. führen bei strukturellen Teilsystemen eine EG-Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität durch und stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang IV Nummer 2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus.

Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt. Sie führen die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch; hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente oder der Übereinstimmung des strukturellen Teilsystems mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang IV Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.

(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 33 EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
