nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29a EIGV — Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob

- 1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,

- 2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und

- 3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.

---

Zitiervorschlag: § 29a EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/29a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
