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# § 11 EIGV — Voraussetzungen und Verfahren

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden

- 1. Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und

- 2. Informationen eingeholt

  - a) über alle Anträge nach Nummer 1,

  - b) über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie

  - c) über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn

- 1. das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und

- 2. die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.

Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.

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Zitiervorschlag: § 11 EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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