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§ 3 EHKostV 2007 — Widerspruch

Emissionshandelskostenverordnung 2007

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.