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§ 16a EGovG — Open Source

E-Government-Gesetz

Stand: 24.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.