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§ 7 EGovG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Elektronische Bezahlmöglichkeiten

E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr gängigen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.