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# § 3 EGRebflRodDV — Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie

Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung

- 1. die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie

- 2. zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger

  - a) von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder

  - b) beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 3 EGRebflRodDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EGRebflRodDV/3

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