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# § 4 EGInsO — Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung  
Außer Kraft: § 4 ist seit 01.01.2021 nicht mehr im EGInsO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 EGInsO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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