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Art 3 EGFinSchAProtG

EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.