§ 2 EGBGBZV (Brandenburg) — Kostenerstattung

EGBGB-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet den örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen neuen Aufgabe bezüglich eingehender Auskunftsersuchen einschließlich der Personal- und Sachkosten. Der nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf Antrag erstattet.

Einzelnorm