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§ 5 EG-ObstGemüseV — Verwaltungsbehörde

Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen

1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
2.
des § 4 Absatz 1 und 2

auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.