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# § 12 EG-FGV 2011 — Datenbestätigung

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn

- 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und

- 2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.

(2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.

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Zitiervorschlag: § 12 EG-FGV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/12

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