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# § 4 EFischV (Brandenburg) — Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen

Elektrofischereiverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.

(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.

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Zitiervorschlag: § 4 EFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/4

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