Für die Zulassung zur Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gilt § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend.
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Für die Zulassung zur Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gilt § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend.