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§ 7 EFPV — Fahrzeit

Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass

1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden

nicht überschritten werden.