nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 EEWärmeG — Zuständigkeit

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.