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# § 37 EEMD-ZVAnl II — Salvatorische Klausel

EETS-Zulassungsvertrag  
Stand: 06.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieses Vertrags erkannt hätten.

Unterschriften

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Zitiervorschlag: § 37 EEMD-ZVAnl II

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/37

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