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§ 34 EEMD-ZVAnl II — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

EETS-Zulassungsvertrag

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.03.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften und der United Nations Convention on the International Sales of Goods (UNCISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.