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# § 31 EEMD-ZVAnl II — Vertragsanpassungen

EETS-Zulassungsvertrag  
Stand: 01.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieter den erforderlichen Vertragsanpassungen oder -ergänzungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Unabhängig vom Wirksamwerden von Vertragsänderungen und -ergänzungen hat der Anbieter die sich aus der Änderung geltenden Rechts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 31 EEMD-ZVAnl II

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/31

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