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# § 18 EEMD-ZVAnl II — Übertragung von Datenobjekten

EETS-Zulassungsvertrag  
Stand: 01.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Datenobjekte und trägt das Risiko für die fehlerhafte und unvollständige Übermittlung der Datenobjekte an den Mauterheber. Die Datenobjekte gelten vom Anbieter an den Mauterheber als übermittelt, wenn der Mauterheber den Empfang der Datenobjekte elektronisch quittiert hat.

(2) Der Mauterheber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Datenobjekte und trägt das Risiko für die fehlerhafte und unvollständige Übermittlung der Datenobjekte an den Anbieter. Die Verpflichtung des Anbieters, die ihm übermittelten Datenobjekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, bleibt hiervon unberührt. Hätte der Anbieter die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihm übermittelten Datenobjekte erkennen können, entfällt die Verantwortung des Mauterhebers.

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Zitiervorschlag: § 18 EEMD-ZVAnl II

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/18

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