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# § 12 EEMD-ZVAnl II — Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers

EETS-Zulassungsvertrag  
Stand: 01.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und der vertraglichen Pflichten des Anbieters nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen gewähren.

(2) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle Daten gewähren, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der vertraglichen Pflichten des Anbieters erforderlich sind.

(3) Der Anbieter muss die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auch dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen einräumen, soweit diese im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden.

(4) Der Anbieter muss in Verträgen mit Dritten im Sinne von § 4 gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechende Zutritts-, Einsichts- und Zugriffsrechte zugunsten des Mauterhebers, einer von diesem beauftragten Stelle, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 12 EEMD-ZVAnl II

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/12

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