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# § 27 EEMD-ZVAnl I — Schriftverkehr

Prüfvereinbarung  
Historische Fassung: Stand 01.03.2022 bis 06.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sämtliche Mitteilungen gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen, es sei denn in dieser Vereinbarung wurde Abweichendes vereinbart.

(2) Mitteilungen oder förmliche Zustellungen an den Mauterheber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die folgende Anschrift zu richten: Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln (Empfangsberechtigter).

(3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die folgende Anschrift zu richten: Anbieter: (Name und Adresse Anbieter), (Empfangsberechtigter).

(4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nennen. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten: (Zustellungsbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland).

(5) Die Parteien werden einander Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person des Zustellungsbevollmächtigten oder der Empfangsberechtigten, unverzüglich mitteilen.

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Zitiervorschlag: § 27 EEMD-ZVAnl I

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/27?asof=2022-03-01

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