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§ 47 EEG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.

(2) Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.