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# § 95 EEG 2014 — Weitere Verordnungsermächtigungen

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,

- 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,

  - a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und

  - b) die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,

- 2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,

- 3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,

- 4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,

- 5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere

  - a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen

    - aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    - bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

    - cc) an die Frequenzhaltung,

    - dd) an das Nachweisverfahren,

    - ee) an den Versorgungswiederaufbau und

    - ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und

  - b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen

    - aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    - bb) an die Frequenzhaltung,

    - cc) an das Nachweisverfahren,

    - dd) an den Versorgungswiederaufbau und

    - ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,

- 6. abweichend von § 51 für Anlagen,

  - a) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder

  - b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,

- im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.

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Zitiervorschlag: § 95 EEG 2014

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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