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# § 95 EEG 2014 — Weitere Verordnungsermächtigungen

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 19.10.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

- 1. (weggefallen)

- 2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 31 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,

- 3. (weggefallen)

- 3a. (weggefallen)

- 4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,

- 5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere

  - a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen

    - aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    - bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

    - cc) an die Frequenzhaltung,

    - dd) an das Nachweisverfahren,

    - ee) an den Versorgungswiederaufbau und

    - ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und

  - b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen

    - aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    - bb) an die Frequenzhaltung,

    - cc) an das Nachweisverfahren,

    - dd) an den Versorgungswiederaufbau und

    - ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,

- 6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden.

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Zitiervorschlag: § 95 EEG 2014

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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