# § 74 EEG 2014 — Vorausschau des weiteren Ausbaus

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

- 1. der installierten Leistung der Anlagen,

- 2. der Volllaststunden und

- 3. der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

- 1. Wasserkraft,

- 2. Windenergie an Land,

- 3. Windenergie auf See,

- 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,

- 5. Geothermie,

- 6. Energie aus Biomasse,

- 7. Deponiegas,

- 8. Klärgas und

- 9. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

---

Zitiervorschlag: § 74 EEG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/74
