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# § 72 EEG 2023 — Netzbetreiber

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber

- 1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

  - a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

  - b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,

  - c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt,

  - d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71,

  - e) die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach § 61j Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,

  - f) die Höhe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe der durch Aufrechnung nach § 61k Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie

  - g) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,

- 2. bis zum 31. Mai eines Jahres

  - a) mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für einzelne Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgen;

  - b) einen Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorlegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

- 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,

- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,

- 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und

- 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach § 61j Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 72 EEG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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