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§ 70 EEG 2023 — Grundsatz

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.