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# § 62a EEG 2023 — Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Außer Kraft: § 62a ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2023 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

- 1. geringfügig sind,

- 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

- 3. verbraucht werden

  - a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

  - b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

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Zitiervorschlag: § 62a EEG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/62a

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