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§ 62a EEG 2023 — Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Außer Kraft: § 62a ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2023 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,
2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
3.
verbraucht werden
a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.