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§ 62 EEG 2023 — Nachträgliche Korrekturen

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
4.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
5.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
6.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder
7.
aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend anzuwenden.