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§ 61k EEG 2014 — Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Außer Kraft: § 61k ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2014 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind.