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§ 61b EEG 2023 — Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Außer Kraft: § 61b ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2023 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.