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§ 61 EEG 2014 — EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1.
die Eigenversorgung und
2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g, 61l und 69b. Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.