nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 59 EEG 2023 — Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.