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§ 56 EEG 2023 — Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.