§ 56 EEG 2014 — Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.