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§ 48a EEG 2014 — Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen

1.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und
3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde.