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# § 4 EEG 2014 — Ausbaupfad

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

- 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

  - a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,

  - b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,

  - c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,

  - d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,

  - e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und

  - f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

- sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,

- 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

- 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

  - a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,

  - b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,

  - c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,

  - d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,

  - e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und

  - f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

- sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und

- 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

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Zitiervorschlag: § 4 EEG 2014

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/4?asof=2023-01-01

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